Neuerung: Kontaktpersonenmanagement und Meldung von SARS-CoV-2- Infektionsfällen
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Eine Kontaktperson wird als enge Kontaktperson eingestuft, wenn mindes-tens eine der folgenden Situationen gegeben ist:
a. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als zehn Minuten ohne adä-quaten Schutz
b. Gespräch mit dem Fall (Kontakt < 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz
c. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aero-sole unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn adäquater Schutz getragen wurde.
Als enge KP eingestufte Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage häuslich absondern (Quaran-täne). Es gelten die Vorgaben der AV Isolation vom 14. April 2021.
Meldepflicht von positiven Selbsttests in der Schule
Zeigt ein in der Schule unter Aufsicht einer von der Schulleitung beauftrag-ten Person von einer Schülerin oder einem Schüler durchgeführter Selbst-test ein positives Ergebnis, so teilt die Schulleitung dieses Ergebnis und den Namen sowie die weiteren in § 9 Abs. 1 IfSG genannten Angaben (soweit bekannt) zu der betreffenden Schülerin oder zu dem betreffenden Schüler unverzüglich dem Gesundheitsamt mit, in dessen Bezirk sich die Schule befindet. Das Gesundheitsamt ordnet eine PCR-Testung zur Überprüfung des Testergebnisses an und übernimmt das Management des Falls.
Das gesamte Schreiben finden Sie als Anlage.